Barbara Braune

Dipl. Sozialarbeiterin (FH) - System. Therapeutin (SG) Mediatorin (BAFM) - Verfahrensbeistand (BAG VP)

Ein Portraitfoto der Mediatorin und Verfahrensbeiständin Barbara Braune.

Guten Tag,

mein Name ist Barbara Braune.

Wenn Sie oder Ihre Kinder Hilfe in einem familiären Konflikt benötigen, biete ich Ihnen eine individuelle und Ihren Wünschen entsprechende Unterstützung.

Hier erfahren Sie mehr: Angebot

Individuelle Konfliktlösungen

Angebot

Grafik von zwei leeren gleichgroßen grünen Stühlen nebeneinander.

Mediation

für Paare mit und ohne Kinder

mehr erfahren
Grafik von zwei leeren grünen Stühlen. Einer der beiden ist ein Kinderstuhl.

Verfahrens­beistand­schaften

für Kinder und Jugendliche

mehr erfahren

Mediation

Es muss etwas geschehen!

Mediation ist eine Dienstleistung für Menschen, die innerhalb ihrer Partnerschaft oder Familie folgenreiche Entscheidungen treffen müssen und ohne Umwege zu einer tragfähigen, einvernehmlichen Lösung gelangen wollen. Mediation betont und stärkt die eigene Verantwortung. Einzige Voraussetzung für die Teilnahme ist die Bereitschaft, sich gemeinsam den Fragen der Mediatorin zu stellen.

Gründe für eine Mediation

  • Beziehungen neu gestalten
  • Konflikte austragen
  • Bindungen lösen
  • Trennungen regeln
  • Die Kinder entlasten
  • Vater bleiben, Mutter bleiben
  • Die Zukunft planen und absichern
  • Belastungen mindern
  • Frei werden
  • Neues entdecken
Zwei Stühle mit dem Rücken zueinander gestellt.

Vergessen Sie, was Sie erwartet haben – Mediation birgt Überraschungen!

Eine Mediation ist kein Gespräch, aber auch keine Therapie und keine Beratung. Als Mediatorin stelle ich Ihnen Fragen und dokumentiere Ihre Antworten. Daraus entwickelt sich eine gemeinsame Arbeit, die sich über mehrere Sitzungen erstreckt.

Eine Mediation ist kein Gespräch, aber auch keine Therapie und keine Beratung.

Die Mediation zeigt Ihnen, wie stark und handlungsfähig Sie wirklich sind. Zugleich erfahren Sie, welche Bedeutung Ihr Thema für Ihren Partner, Ihre Partnerin oder Ihre Kinder hat. Sie können den Standpunkt des anderen sehen, müssen ihn aber nicht übernehmen.

Das Ziel jeder Mediation sind Regelungen und Vereinbarungen. Gefühle sind willkommen, auch sehr heftige Emotionen. Aber aus emotionalen Themen werden Sachthemen, die Ihnen eine klare Entscheidung ermöglichen.

Sich treu bleiben

Sie geben nur das von sich preis, was Sie möchten. Niemand zwingt Sie, Gefühle zu zeigen. Sie müssen nichts unterschreiben. Ich stelle sicher, dass Sie weder „überfahren“ noch „über den Tisch gezogen“ werden.

Die „Spielregeln“ können Sie mitgestalten: vereinbaren Sie zu Beginn, was sein darf und wo Ihre Grenzen sind. Ich gewährleiste die Einhaltung der Regeln und schütze Sie notfalls. Bei Bedarf können Sie jederzeit Rat von Experten einholen oder emotionale Unterstützung suchen. Wenn Sie es wünschen, empfehle ich Ihnen erfahrene Fachleute.

Die Kinder einbeziehen

Ich schätze es sehr, wenn auch die Kinder in der Mediation zu Wort kommen. Kinder sollen zwar keine Entscheidungen treffen. Aber sie haben eigene Vorstellungen und fähig, sie klar zu äußern. Bei allen Angelegenheiten, die auch Kinder betreffen, sind ihre Ideen unglaublich hilfreich.

Ablauf einer Mediation

Sie nehmen Kontakt mit mir auf, klären Ihre Fragen zur Mediation und nennen Ihre Themen. In gemeinsamen Sitzungen mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin und gegebenenfalls Ihren Kindern beantworten Sie meine Fragen. Aus den Antworten entwickeln sich neue Ideen.

Sie verhandeln miteinander: Sie machen Angebote und treffen Vereinbarungen. Wenn Sie wollen, können Sie die Ergebnisse von Fachleuten prüfen und beurkunden lassen.

Zwischen den Sitzungen können Sie Experten befragen und selbst am Thema weiterarbeiten. Ich betrachte die Ergebnisse und bereite die nächste Sitzung sorgfältig vor.

Ein Überprüfungstermin kann klären, ob die Vereinbarungen eingehalten wurden und sinnvoll sind.

Räumlichkeiten

Sie sind an einer Mediation interessiert?

Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit mir auf!

zum Kontaktformular

Verfahrensbeistandschaft

Verfahrensbeistandschaften für Kinder und Jugendliche

Interessenvertretung im familiengerichtlichen Verfahren

Als Verfahrensbeistand vertrete ich das Kind/die Kinder, für die ich bestellt worden bin, vor Gericht. Ich erkläre ihnen, worum es geht und versuche herauszufinden, welche Interessen und Bedürfnisse die Kinder in ihrer persönlichen Situation aktuell haben. Diese Interessen gilt es herauszuarbeiten, da Kinder meistens, egal welchen Alters, nicht direkt und eindeutig ihren Willen äußern. Den Kindeswillen im Gericht zu vertreten, ist das Ziel meiner Arbeit.

Grafik von zwei leeren grünen Stühlen. Einer der beiden ist ein Kinderstuhl.

§ 158 FamFG
Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

  1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
  2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
  3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
  5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

  1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
  2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.

(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V.

Meine Vorgehensweise

Mit dem Erhalt des Gerichtsbeschlusses bin ich berechtigt, die Akte des Gerichtes einzusehen und mir relevante Unterlagen zu kopieren. Ich kontaktiere die Kindeseltern und lade sie zu einem ersten Gespräch ein. In der Regel möchte ich zuerst das Kind kennenlernen, so dass der Elternteil, wo das Kind lebt, zuerst eingeladen oder besucht wird. Je nach Fragestellung und Art der gerichtlichen Anträge entscheide ich, ob ich Ihr Kind zuerst in seinem häuslichen Umfeld oder bei mir in meinen Spielräumen sehen möchte. Ich kläre mit den Bezugspersonen, ob das Kind direkt mit mir alleine bleiben wird, oder ob jemand anfangs dabei sein muss.

Ich lege Wert darauf, das Kind ohne seine Bezugspersonen zu sprechen. Wenn dies nicht geht, werde ich jeweils einen Termin mit Kind und seinen um es streitenden Bezugspersonen vereinbaren.

Ermittlung des Kindeswillens

Im Kontakt mit Ihrem Kind werde ich ihm genau erklären, welche Rolle und Aufgabe ich habe. Um zu einer Einschätzung der kindlichen Situation und des Kindeswillens zu gelangen, nutze ich verschiedene Wege: das persönliche Gespräch ist nur einer davon. Weiter ist es möglich, anhand spielerischer Mittel, mittels Karten, Figuren etc. oder auch per Beobachtung zu wichtigen Erkenntnissen zu gelangen.

Nur in Verbindung mit dem Umfeld kann eine gute Lösung gefunden werden

Die Gespräche mit den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen im Anschluss an das erste Kennenlernen des Kindes dienen in einem nächsten Schritt dazu, die kindliche Situation noch besser zu verstehen. Nur in Verbindung mit seinem Umfeld und dessen Vorstellungen/Erwartungen/Befürchtungen kann meiner Einschätzung nach eine gute Lösung für die strittige Fragestellung gefunden werden. Es kann auch notwendig werden, mit anderen Menschen zu sprechen, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat, z.B. Lehrer, Erzieherinnen oder andere Betreuer. Sie als Eltern werden auf jeden Fall davon erfahren.

Ich biete den Eltern gerne an – dies ist auch ausdrücklich Aufgabe eines Verfahrensbeistands – im vermittelnden gemeinsamen Gespräch verschiedene Möglichkeiten zur Klärung des Streits anzudenken. Ich kann und soll mit den Eltern eine einvernehmliche Lösung erarbeiten, die dann dem Gericht vorgestellt wird. Ein weiteres gerichtliches Vorgehen kann manchmal so vermieden werden.

Ein schriftlicher Bericht mit einer Empfehlung beendet die erste aktive Phase meiner Tätigkeit. Sollte es im Anschluss einen Gerichtstermin geben, werde ich ebenfalls geladen, um im Termin den Bericht zu erläutern und an einer Klärung mitzuarbeiten.

Gerichtstermin

Sollte Ihr Kind/die Kinder zu einer Anhörung in das Gericht geladen werden, ist es meine Aufgabe, das Kind vorzubereiten und den Rahmen der Anhörung abzuklären. Hier gibt es einige Möglichkeiten, die Belastung, die manche Kinder erleben, zu reduzieren.

Der Wille und das Wohl des Kindes werden berück­sichtigt

Empfehlungen, die ich dem zuständigen Richter oder der Richterin gebe, sind immer sorgfältig überlegt und aus den verschiedenen Informationszugängen, die mir möglich waren, herausgearbeitet. Der Wille des Kindes steht im Vordergrund, wobei es sich von selbst versteht, dass ich keine Empfehlungen aussprechen werde, die dem Kindeswohl widersprechen würden.

Das gerichtliche Ergebnis werde ich dem Kind mitteilen oder mit den Bezugspersonen besprechen, in welcher Form und durch wen das Kind das Ergebnis mitgeteilt bekommt.

Räumlichkeiten

Sie wollen mehr über meine Arbeit als Verfahrensbeistand erfahren?

Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit mir auf!

zum Kontaktformular

Zu mir

Barbara Braune

Ich arbeite seit vielen Jahren in der Beratung mit Familien, in denen Konflikte mit und um ihre Kinder entstanden sind. Meine Berufsaus- und Weiter­bildungen haben mir gezeigt, dass jede Familie ihr Experte für eigene Lösungen ist. Ich verstehe mich als Begleitung und Vermittlung bei der Findung eigener Ideen. Aufgrund meines fachlichen Hintergrunds arbeite ich mit unterschiedlichem „Handwerkszeug“, das ich je nach Bedarf anwende.

Besonders die Interessen und Wünsche von Kindern sind mir ein Anliegen. Ich stelle diese in den Mittelpunkt meiner Arbeit, nicht immer direkt, aber immer indirekt. Meine zugewandte und wertschätzende Art ermöglicht es mir leicht, einen stabilen Kontakt zu Kindern und deren Bezugspersonen aufzubauen.

Ich verfüge über spezielle Fachkenntnisse in den Bereichen Trennung und Scheidung, Pflegeverhältnisse, Häusliche Gewalt.

Ein Portraitfoto der Mediatorin und Verfahrensbeiständin Barbara Braune.

Ausbildung

  • Dipl. Sozialarbeiterin (FH)
  • Systemische Therapeutin (SG)
  • Familienmediatorin (BAFM)
  • Zertifizierter Verfahrensbeistand

Aktuelle Tätigkeit

  • Selbständige Verfahrensbeiständin und Umgangspflegerin für verschiedene Familiengerichte
  • Familienmediatorin bafm
  • Vorstand von Familiensache e.V. www.familiensache-koeln.de

Kontakt

Barbara Braune
Waltherstraße 49-51
Leskanpark, Haus 2
51069 Köln

0221 97 77 62 95

zum Impressum

zur Startseite